Fragen zum RISG

In Anlehnung an vorangegangen Artikel zum Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz:

Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz zur Reformierung der Intensivpflege. Schon im Referentenentwurf bleiben Fragen ungeklärt. Unklar ist, ob aktiv an der Gesellschaft teilhabende künftig ihr Zuhause verlassen müssen. Auch die Beantwortung der Frage nach geeignetem Pflegepersonal für künftig stationär zu versorgende Menschen mit Beatmungsbedarf lässt der Gesetzentwurf offen.

1.Wie viele auf Beatmung angewiesene im Erwachsenenalter werden bereits jetzt in Spezialeinrichtungen gepflegt, wie es das RISG vorsieht?

2.Wie viele auf Beatmung angewiesene im Erwachsenenalter werden aktuell zu Hause gepflegt?

3.Gibt es in bestehenden Einrichtungen ausreichend ausgebildetes Fachpersonal, um o.g. Personengruppen künftig pflegen und betreuen zu können?

4.Gibt es ausreichend Pflegeplätze, um o.g. Personengruppen in bestehende Einrichtungen aufnehmen zu können?

5.Fall nein: Ist der Bau von neuen Pflegeeinrichtungen geplant, wenn die bestehenden über keine ausreichenden Kapazitäten verfügen?

6.Falls nein: Erfüllen stationäre Einrichtungen im Sinne des RISG über die baulichen Voraussetzungen, um Intensivpflege erbringen und im Sinne des RISG neu aufzunehmende Menschen mit Beatmungsbedarf versorgen zu können?

7.Gibt es Zahlen, wie wie viele Atemtherapeut*innen in Kliniken beschäftigt sind, um eine Entwöhnung von Beatmung begleiten und sicherstellen zu können?

8.Gibt es ausreichend Fachärztinnen und Fachärzte die berechtigt sind, um Menschen mit Beatmung in Einrichtungen betreuen zu können?

9.Die besonderen Anforderungen an die Pflege und Betreuung von Menschen mit Beatmung sind kein Ausbildungsinhalt der Altenpflege. Wie sollen Altenpflegerinnenund Altenpfleger in Theorie und Praxis fort- aus und / oder weitergebildet werden, um entsprechende Pflege und Betreuung sicherstellen zu können?

10.Bei welchen Formen der Beatmung und nach Stellung welcher Diagnosen ist künftig eine Heimunterbringung angezeigt?

11.Ist es korrekt, dass aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmende Menschen mit Beatmungsbedarf künftig in eine Spezialeinrichtung ziehen müssen?

12.Welchen Nutzen haben Kliniken für Rehabilitation vom geplanten RISG?

13.Ist das RISG auf die Ausbildungsinhalte der generalisierten Pflegausbildung abgestimmt?

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RISG – Reha und Intensivpflege Stärkungsgesetz – Eine Kritik

Fehlstart

Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz zur Reformierung der Intensivpflege. So soll Licht ins Dunkel unseriöser Anbieter gebracht werden, die sich bei Abrechnung und Erbringung von Pflegeleistungen allerhand Betrugsmaschen zu Nutze machen. Ebenso ist geplant, die pflegerische Versorgung von Menschen mit Beatmung unter dem Vorwand der Qualitätssteigerung in stationären Einrichtungen erfolgen zu lassen. So soll Pflegepersonal aus der 1:1 Versorgung freigesetzt werden, um im stationären Bereich mehr Menschen versorgen zu können.

Schon im Referentenentwurf bleiben wichtige Fragen jedoch ungeklärt. Unklar ist, ob auch aktiv an der Gesellschaft teilhabende Menschen mit Beatmung künftig ihr Zuhause gegen ihren Willen verlassen müssen, um stationär gepflegt zu werden. Artikel 11 des Grundgesetzes sichert die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes zu. Auch die Beantwortung der Frage nach geeignetem Pflegepersonal für künftig stationär zu versorgende Menschen mit Beatmung lässt der Gesetzentwurf offen.

Zwischen Entwurf und Gesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit hat das RISG in seiner Entwurfsform veröffentlicht. Nach der Struck´schen Regel verlässt zwar kein Gesetz den Bundestag im gleichen Wortlaut, wie es in selbigen eingebracht wurde. Die Erfahrungen der Ära Spahn zeigen jedoch, dass zwischen den ursprünglichen Vorhaben des Ministeriums bis zur Verabschiedung neuer Gesetze am Ende nicht viele Unterschiede auszumachen waren.

Fehler

Es ist richtig, jenen einen Riegel vorzuschieben, die sich durch den Einsatz unqualifizierter Pflegekräfte in der ausserklinischen Intensivpflege das eigene Konto füllen möchten. Hier werden Menschenleben gefährdet! Einzelfälle dürfen jedoch nicht dazu führen, dass ein ganzer Versorgungssektor unter Generalverdacht gestellt wird. Genau so falsch ist es, schon heute hoffnungslos überforderte Pflegeheime zusätzlich mit der Erbringung von Intensivpflege beauftragen zu wollen, wie es das RISG vorsieht.

Zuständigkeiten

Nachdem das geplante RISG nicht die erste Idee in einer ganzen Reihe wirkungsloser Aktionismen der Großen Koalition ist, muss sich das Bundesministerium für Gesundheit die Frage gefallen lassen, welche beruflichen Qualifikationen Referentinnen und Referenten vorzuweisen haben, um mit dem Verfassen wegweisender und die öffentliche Debatte bestimmender Gesetzestexte betraut zu werden. Einzig vom Minister selbst ist bekannt, dass dieser keine pflegerische Ausbildung vorzuweisen hat. Angesichts der vielen Luftnummern in Form wirkungsloser Stärkungsgesetze in der Pflege ist davon auszugehen, dass der pflegerische Hintergrund im Bundesministerium für Gesundheit eher dünn ist.

Fazit

Der Gesetzgebungsprozess zum RISG steht gerade erst am Anfang und lässt wenig Gutes erwarten. Das verantwortungslose Veröffentlichen eines halbgaren Referententextes im Falle des RISG schürt jedoch Ängste und Unsicherheiten.

Die Folgen: Wütende Proteste und ein genervter Minister, der sich schnell um Relativierung bemühte!

Die bisherige Erfolgsquote der Bundesregierung auf dem Gebiet der Gesetzgebung für die Pflege ist an wenigen Beispielen abzulesen. Seit Amtsantritt von Jens Spahn sehen wir keine nennenswerten Lohnzuwächse bei Pflege- und Gesundheitsberufen, wir sehen keine Entlastung in den Dienstplänen von Pflegestationen und, der wahrscheinlich deutlichste Indikator für das Scheitern CDU geführter Pflegepolitik: Pflegende Angehörige fühlen sich, infolge der desolaten Fachkräftesituation im Bereich der ambulanten Pflege, nach wie vor im Stich gelassen und zu wenig entlastet.

Das RISG in seiner jetzigen Form darf so nicht in Kraft treten!

 

Finanzierung der Altenpflege

SGB V SGB XI

Aktuell finanziert die Pflegeversicherung die Leistungen der Behandlungspflege im stationären Bereich mit, während im ambulanten Setting die Behandlungspflege komplett von den Krankenkassen getragen wird.

• Zur Entlastung der Pflegekassen müssten Leistungen der Behandlungspflege in der ambulanten und der stationären Altenpflege komplett von den Krankenkassen übernommen werden.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Gesundheitsminister Spahn hat die Zusage seines Amtsvorgängers gebrochen und den Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Verweis auf die Kosten des PPSG erhöht. Gleichzeit wird die Stabilität der Versicherungsbeiträge bis 2022 als Wunschziel genannt. Weiter heisst es, Leistungen aus den Pflegestärkungsgesetzen würden stärker in Anspruch genommen werden als erwartet. Das klingt, angesichts des weithin bekannten demographischen Wandels, wenig glaubwürdig. Die neuste Pflegekostenprognose der Bertelsmannstiftung geht beim Staus quo der Gesetzgebung von weiter steigenden Pflegeversicherungsbeiträgen aus.

• Aktuell wird ein Großteil neu erhobenener Beitragserhöhungen zur Kompensierung des milliardenschweren Defizits der Pflegeversicherung genutzt, so dass nur ein kleiner Teil der Beiträge tatsächlich der Pflege zu Gute kommt.

• Sinnvoller erscheint, die Pflegeversicherung mit Steuermitteln zu stützen, wie dies bei anderen Sozialleistungen bereits der Fall ist.

Pflege zu Hause – Ambulante Pflege

Der pflegerische Grundsatz „ambulant vor stationär“ ist im elften Sozialgesetzbuch (§3) festgeschrieben. Dem gegenüber ist im Koalitionsvertrag sowie in den Pflegepersonalstärkungsgesetzen der Bundesregierung jedoch nur schwerlich auszumachen, wie dieser pflegepolitische Anspruch umgesetzt werden soll.

Die pflegerische Versorgung alter Menschen ist nicht zwangsläufig an ein Pflegeheim gebunden. Dies ist der immer öfter geäußerte Wunsch der älteren Generation, die im Alter zu Hause gepflegt werden möchte.

Laut PPSG soll pflegenden Angehörigen zumindest der Zugang zu Kur- oder Rehamaßnahmen erleichtert werden. Taxifahrten zu Arztpraxen können bei den Krankenkassen geltend gemacht werden.

• Diese Maßnahmen bedeuten keine Aufwertung des ambulanten Pflegesektors.

• Die Bundesregierung schafft keine Anreize, als Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege tätig zu werden.

Zum Schluss:

Die Berücksichtigung der Pflege in Rehakliniken, der Pflegebedarf alter Menschen mit Behinderung sowie der Pflegebedarf junger Menschen in stationären Einrichtungen bleiben vom Gesundheitsminister dem Anschein nach unberücksichtigt.

Pflegepolitischer Blog

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